Wunsch- und Wahlrecht

Ihr Wunsch- und Wahlrecht
Entscheiden Sie sich für Ihre Wunschklinik

Sie als Patient haben bei der Wahl der Rehabilitationseinrichtung ein Mitspracherecht und können Einfluss darauf nehmen, in welcher Klinik Sie sich behandeln lassen möchten. Dies ist verankert im Sozialgesetzbuch SGB IX § 8 im sogenannten Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Um dieses Mitspracherecht zu nutzen, können Sie oder Ihr Arzt bereits bei der Antragstellung den Wunsch äußern, dass Sie in die Fachklinik Spielwigge möchten. Dabei können Sie auf die deQUS-Zertifizierung nach den Vorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) der Klinik verweisen.

Laut Sozialgesetzbuch IX (§ 9) steht jedem Leistungsberechtigten (Patienten) das Wunsch- und Wahlrecht zur Verfügung. Das bedeutet, jeder Patient hat das Recht auf freie Wahl der für ihn geeigneten Rehabilitationsklinik.

Darüber hinaus besagt das Gesetz, dass die Rehabilitationsträger (z.B. Renten-, Kranken- oder Unfallversicherungen) den Wunsch eines jeden Patienten entsprechen muss. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt auch für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen.

Grundsätzlich haben Sie selbst die Möglichkeit, Ihr persönliches Wunsch- und Wahlrecht auszuüben. Dabei sind Sie frei in Ihrer Entscheidung. Sollte es Ihnen aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich sein, Ihrem Recht nachzukommen, können Sie dieses auch über eine entsprechende Vollmacht einem Angehörigen übertragen. Dieser übt dann stellvertretend für Sie das Wunsch- und Wahlrecht aus.

Jede Klinik ist für Sie frei wählbar. Dennoch gibt es ein paar Voraussetzungen, die bei Ihrer Wahl zu berücksichtigen sind. Generell muss die Klinik über einen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Ihres Rehabilitationsträgers verfügen. Die Fachklinik Spielwigge verfügt über Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der deutschen Rentenversicherung. Durch unser breit gefächertes Angebot muss niemand ausgeschlossen werden.

Den größten Rehaerfolg werden Sie in einer Einrichtung haben, die genau auf Ihre Bedürfnisse und Erkrankung ausgerichtet ist. Machen Sie deshalb von Ihrem gesetzlich verbrieften Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch und wählen Sie die für Sie beste Klinik.

Die Klinik sollte aus Ihrer Sicht und nach Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt für die Behandlung Ihres Krankheitsbildes im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme geeignet sein. Es gilt grundsätzlich, dass Ihrem Wunsch keine medizinischen Gründe entgegenstehen dürfen.

Die Fachklinik Spielwigge ist seit vielen Jahren nach den hohen Anforderungen der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Suchttherapie e.V. (deQus) zertifiziert. Damit erreichen wir eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung unter Betrachtung und Bewertung der funktionalen Vernetzung der allgemeinen und reha-spezifischen Qualitätsmanagementanforderungen. Dies wird vom TÜV Rheinland regelmäßig überprüft und bestätigt.

Die Fachklinik Spielwigge ist seit 1994 eingebunden in das Reha-Qualitätssicherungsprogramm der Deutschen Rentenversicherung. Die Ergebnisse z.B. des Peer-Reviews und der Patientenbefragung gehen in den Qualitätsmanagementprozess ein. Der Entlassungsbericht für den Patienten wird entsprechend der Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung erstellt.

Wir verfügen über ein dicht geknüpftes Netz von Kooperationen zu Einrichtungen, Diensten und Gruppierungen, die in der (medizinischen) Rehabilitation abhängigkeitskranker Menschen tätig sind.

Nachdem Sie sich vorab darüber informiert haben, dass Ihre Erkrankung in der Fachklinik Spielwigge in Lüdenscheid optimal behandelt und therapiert werden kann, geht es für Sie um die Beantragung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme. Dazu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten erforderlich. Stimmen Sie sich deshalb mit Ihrem Arzt ab. Ergänzen Sie Ihren Reha-Antrag mit einem schriftlichen Vorschlag durch Nennung Ihrer Wunscheinrichtung.

Alle wichtigen Informationen zu Ihrem Wunsch- und Wahlrecht finden Sie in einem Informationsflyer der DEGEMED Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation zusammengefasst.

Nach der Antragstellung entscheidet der Versicherer über die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme. Rehaklinik und Patient erhalten dann einen entsprechenden Bescheid. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Einem Widerspruch wird oftmals stattgegeben. Zögern Sie also nicht bei der Ausübung Ihres Widerspruchrechtes.

Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Rehabilitationsklinik nicht einverstanden sind. Bitten Sie schriftlich, unter Berufung auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht, um eine Ummeldung in die Rehaklinik Ihrer Wahl.

Sollten Sie Fragen zur Beantragung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme haben, wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenkasse). Gerne können Sie auch uns ansprechen.

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